- Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht Frankenthal, Beschluss v. 9.12.2025 – 2a III 18/25
Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.