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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht Frankenthal, Beschluss v. 9.12.2025 – 2a III 18/25

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.

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