Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.7.2018 – 1 K 92/18
- Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.
- Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 I S. 1 Nr. 2 AO.
- Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 II EheöffnungsG.
- "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.
- Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 20.