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Nachträgliche Ratenzahlungsanordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.8.2019 – XII ZB 119/19

  1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 I S. 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH, Beschlüsse v. 13.10.2016 – IX ZR 250/16 -, NZI 2017, 62, und v. 28.6.2012 – IX ZR 211/11 -, NJW-RR 2012, 1465).
  2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, sodass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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