Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.7.2018 – V ZB 228/17
Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 15.3.2007 – V ZB 145/06 –, BGHZ 171, 350 Rz. 13).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 22, m. Anm. Schindler.