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Nachehelicher Unterhalt bei Bezug von Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17

  1. Leistungen nach § 16 I HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.7.2014 – XII ZB 164/14 -, FamRZ 2014, 1619 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris], zur Conterganrente).
  2. Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b I BGB (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 [m. Anm. Finke] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 19, m. Anm. Maurer.

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