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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.1.2022 - XII ZB 142/20

  1. Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 [m. Anm. Helms] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 5.9.2018 - XII ZB 224/17 -, FamRZ 2018, 1846 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Als sogenannte Mussbeteiligte sind zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 I S. 1 PStG i. V. mit § 7 II Nr. 1 FamFG die Personen hinzuzuziehen, die im Geburtenregister eingetragen werden sollen. Das können auch andere als die in der Geburtsanzeige oder im Beurkundungsantrag genannten Eltern sein, wenn deren Eintragung beabsichtigt ist. Sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist (hier: die ausländische Leihmutter und deren Ehemann), sind nur dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nehmen.
  3. Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 8, m. Anm. Joshua Kohler. Vorinstanz: KG, FamRZ 2020, 1495 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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