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Nach Sahyouni: OLG München entscheidet über die Anerkennung einer syrischen Privatscheidung

Beschluss v. 13.3.2018 – 34 Wx 146/14

Das Oberlandesgericht München hat am 13.3.2018 im Fall Sahyouni entschieden (Az. 34 Wx 146/14), dass bei der Frage nach der Anerkennung einer syrischen Privatscheidung die Rom III-Verordnung auch nicht kraft innerstaatlichen Rechts analog angewandt werden kann. Im Volltext der Entscheidung heißt es zur Begründung:

Der Gesetzgeber […] war bei der Änderung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB – irrtümlich – davon ausgegangen, dass die Rom III-Verordnung insgesamt, mithin als Gesamtpaket, auch bei Privatscheidungen Anwendung fände. Nach Aufklärung dieses Irrtums bedarf es einer gesetzgeberischen wertenden Willensbildung über die Ausgestaltung des Kollisionsrechts, etwa durch analoge Anwendung der Rom III-Verordnung in Gänze oder in Teilen und ggfls. in welchem Umfang oder durch Erlass einer autonomen Kollisionsnorm. Eine solche Entscheidung muss aber einem gesetzgeberischen Akt, der die bisherige Rechtslage grundlegend verändert, vorbehalten bleiben.

Stattdessen greift das OLG nun auf das bisherige autonome deutsche Scheidungskollisionsrecht zurück (Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F.), nach dem Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB maßgeblich ist, und zwar bei Privatscheidungen der Zeitpunkt, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vergleichbar ist. Kommt es danach zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, stehe § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung der in Syrien ausgesprochenen Privatscheidung entgegen.

 

EuGH: Rom-III-Verordnung nicht auf Privatscheidungen anwendbar

Das OLG München hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union im Fall Sahyouni gleich zwei Mal Fragen nach der Auslegung der Rom-III-Verordnung vorgelegt. Der Gerichtshof hat daraufhin am 20.12.2017 entschieden, dass die Rom-III-Verordnung kraft Unionsrecht nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht bestimmt. Sie erfasse nur Scheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Im Wesentlichen folgte der EuGH damit dem Vorschlag des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe.

Die Entscheidung des OLG mit Anmerkung Mankowski erscheint voraussichtlich in FamRZ 2018, Heft 10. Lesen Sie zum Thema auch Helms, "Anwendbarkeit der Rom III-VO auf Privatscheidungen?" in sowie die Beiträge im Tagungsband "Scheidung ohne Gericht".

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