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Mehrbedarf von Kindern für die Vergangenheit

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.4.2024 – XII ZB 282/23

  1. Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 I FamFG i.V. mit § 311 II ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 III S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 I S. 1, 38 III S. 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden.
  2. Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil v. 22.11.2006 - XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 15, m. Anm. Winfried Born. Vorinstanz: OLG Schleswig, FamRZ 2023, 1374 [LSe m. Anm. Born] {FamRZ-digital | }.

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