- Entscheidungen Leitsätze
BGH, Beschluss v. 12.2.2025 – XII ZB 433/24
Wird eine medikamentöse Zwangsbehandlung genehmigt oder angeordnet, muss die Beschlussformel eine möglichst genaue Angabe des jeweiligen Medikaments oder Wirkstoffs, der (Höchst-)Dosierung und der Verabreichungshäufigkeit enthalten, um dem Erfordernis des § 323 I Nr. 1 FamFG, die Unterbringungsmaßnahme näher zu bezeichnen, hinreichend Rechnung zu tragen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 10, m. Anm. Angie Schneider.