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Maßstab für Betreuerauswahl - Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.4.2020 – XII ZB 558/19

1. Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung nicht nach § 1908b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19 –, FamRZ 2020, 778, m. Anm. Schneider {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, wenn das Amtsgericht den Betroffenen im vorhergehenden Verfahren der einstweiligen Anordnung durch den ersuchten Richter, nicht aber im Hauptsacheverfahren persönlich angehört hat.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 14.

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