- Entscheidungen Leitsätze
Amtsgericht Darmstadt, Beschluss v. 3.4.2025 – 50 III 8/25
- Die Vornamensbestimmung nach § 2 III SBGG richtet sich materiell-rechtlich nach den gleichen Grundsätzen wie die Vornamensbestimmung des Kindes nach Geburt. (Leitsatz der Redaktion)
- „Luft Feli“ ist ein nach § 2 III SBGG wählbarer Vorname, der auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstößt. (Leitsatz von der Redaktion bearbeitet)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Anatol Dutta.