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Lauf der Beschwerdefrist bei Aufhebung der Betreuung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.10.2018 – XII ZB 188/18

In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 10.7.2013 - XII ZB 411/12 -, FamRZ 2013, 1566 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 6.

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