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Kriterien für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 336/17

  1. Das von § 303 II FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.
  2. Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Ia BGB bilden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2.

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