Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Kostentragung Dritter bei ins Internet eingestellten Musteranträgen gegen Maskenpflicht an Schulen

- Entscheidungen Leitsätze

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss v. 3.5.2021 - 1 F 128/21 und 1 F 125/21

1. Dem Familiengericht fehlt jede Kompetenz, nach § 1666 IV BGB Anordnungen gegenüber Schulbehörden zu treffen.

2. Ein Dritter, der Eltern durch ins Internet gestellte Musteranträge veranlasst, wegen der Pflicht zum Tragen von Mundschutzmasken in der Schule ein Sorgerechtsverfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls einzuleiten, handelt grob schuldhaft; ihm können daher die Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Zahlreiche Anträge von Eltern gegen die Regelungen dazu, unter welchen Bedingungen Schulkinder am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, beschäftigten in den letzten Wochen die Gerichte. Lesen Sie dazu mehr in der Meldung "Gerichte bestätigen Testpflicht und Maskenpflicht für Schulkinder". Die hier genannten Entscheidungen werden veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 12.

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