Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Kita-Platz muss zur Verfügung gestellt werden

Beschluss des Sächsischen OVG vom 7.6.2017

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 7.6.2017 entschieden (Az. 4 B 112/17), dass dem Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ein Kapazitätsvorbehalt nicht entgegensteht. Das Gericht hat damit der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. März 2017 - 5 L 121/17 - geändert.

Gewährleistungspflicht besteht trotz Kapazitätsproblemen

Dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren lag der Antrag eines Kindes auf Erhalt eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege in Leipzig zugrunde. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatte angegeben, mangels Kapazität keinen Kitaplatz zur Verfügung stellen zu können. Nach § 24Abs. 2 desSozialgesetzbuchs VIII bestehe aber ein unbedingter Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, so das Oberverwaltungsgericht, der zu einer Gewährleistungspflicht führe. Diese sei unabhängig von der finanziellen Situation der Kommunen zu erfüllen. Der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz werde durch die Auslastung der dem Jugendhilfeträger zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht berührt. Dieser könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass zurzeit kein freier Krippenplatz vorhanden sei.

Dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ging eine Entscheidung des BGH (Az. III ZR 278/15, FamRZ 2017, 153) voraus. Dieser urteilte im Oktober 2016, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Amtspflicht verletzt, wenn er einem gemäß § 24 II SGBVIII (in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die Entscheidung mit einer Anmerkung von Richter am AmtsG a. D. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Christl lesen Sie in FamRZ 2017, 491.

Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017

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