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Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.11.2016 – XII ZB 149/16

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.

2. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 III BGB ist nicht abschließend, sodass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 I und III BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 III BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.

3. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind zu beachten. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge ist daher nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich ziemlicher Sicherheit, verhältnismäßig (Fortführung von Senatsbeschluss v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11 -, FamRZ 2012, 99 [m. Anm. Luthin] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Den Volltext der Entscheidung finden Sie in FamRZ 2017, 285, m. Anm. Rake {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

Zum Weiterlesen:

Vorformulierte Kindesschutzanträge gegen Maskenpflicht an Schulen - Beschlüsse des AmtsG Weimar, AmtsG München und AmtsG Wittenberg

Kindeswohlgefährdung: Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.2.2019 – XII ZB 408/18

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