- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 27.5.2026 – 10 UF 149/25
- Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist ein höchstpersönliches Amt, das mit dem Tod des Amtsträgers endet. Das Verfahren wird durch den Tod nicht unterbrochen, vielmehr ist im Maßstab des § 158 FamFG zu prüfen, ob die Interessen des Kindes weiterhin ausreichend gewahrt sind oder die Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes aus Kindeswohlgründen erforderlich ist. Dies ist jedenfalls vor Erlass einer Endentscheidung erforderlich, um Rechtsmittelmöglichkeiten zu wahren.
- Für die Durchführung einer Sachverständigenanhörung bedarf es keines gesonderten gerichtlichen Beschlusses.
- Schwankende Äußerungen eines 12-Jährigen zu der Frage, bei welchem Elternteil er wohnen wolle, können nach jahrelangem elterlichem Konflikt über seinen Aufenthalt Ausdruck einer kindlichen Belastung sein und sind in diesem Falle nicht in gleichem Maße entscheidungserheblich wie ein unbeeinflusster, selbstständig gebildeter Kindeswille.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Saskia Bock.