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Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.9.2023 – XII ZB 177/22

  1. Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund i. S. der §§ 323 I ZPO, 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99 -, FamRZ 2002, 88 {FamRZ-digital | }).
  2. Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
  3. Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 1, m. Anm. Jens Langeheine.

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