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Kindesschutzanträge gegen Corona-Maßnahmen an Schulen

Familiengerichte können Anregungen auf Einleitung von Verfahren selbst erledigen

Familiengerichte können – ggf. haltlose – Anregungen auf Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen selbst erledigen. Dies hat das OLG Karlsruhe am 28.4.2021 entschieden (Az.: 20 WF 70/21).

Auch bei Familiengerichten im Bezirk des OLG Karlsruhe waren in den zurückliegenden Wochen etliche Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen vor dem Hintergrund von Schutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingegangen. Auf eine solche Anregung hin hatte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 30.3.2021 das „Verfahren“ an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Diese Entscheidung hat der 20. Familiensenat des OLG Karlsruhe nun aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen aufgehoben.

 

OLG entschied nicht zur Zuständigkeit von Familiengerichten

Eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, begründe noch kein förmliches gerichtliches „Verfahren“, das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden könnte, so das OLG. Das Familiengericht müsse vielmehr zunächst im Wege von „Vorermittlungen“ prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden.

Der Beschluss habe aber keine darüber hinausgehende inhaltliche Aussagekraft, so das OLG in einer Pressemitteilung. Insbesondere verhalte sich die Entscheidung nicht zu der Frage, ob Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig sind oder nicht.

 

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