- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.3.2023 - XII ZB 105/22
Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 I S. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind.- vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Sorgerechtsinhaber – gemäß Art. 10 I EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 12, m. Anm. Anatol Dutta.