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Kindes- und Elternanhörung im Rechtspflegerverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 27.11.2024 – 7 WF 246/24 e

  1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gemäß §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet.
  2. Wird in Verfahren gemäß § 1674 II BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB gestellt, wird eine Vorlage an den Richter gemäß §§ 5 I Nr. 2, 6 RPflG zu prüfen sein. Denn aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 II BGB und einem Verfahren nach § 1671 BGB dürfte die einheitliche Bearbeitung durch den Richter geboten sein.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 11, m. Anm. Ansgar Fischer.

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