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Kinderwohngeld als Einkommen des Kindes

- Entscheidungen

Bundessozialgericht, Urteil v. 14.6.2018 – B 14 AS 37/17 R

  1. Das isoliert für ein im Haushalt lebendes Kind gezahlte Wohngeld (Kinderwohngeld) ist dem Kind als Einkommen zuzurechnen.
  2. Soweit das ausgezahlte Kindergeld nicht zur Deckung des notwendigen Kindesbedarfs erforderlich ist (Kindergeldüberhang), ist es nicht dem Kind, sondern dem jeweils Bezugsberechtigten als Einkommen zuzurechnen. Dies gilt auch für das nach § 1612b I S. 1 Nr. 1 BGB bedürftigkeitsmindernd anzurechnende hälftige Kindergeld.

(Leitsätze des Einsenders)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 24, m. Anm. Schürmann. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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