Pressemitteilung des Italienischen Verfassungsgerichts vom 8. November 2016
Das Italienische Verfassungsgericht (Corte Costituzionale) hat am 8. November 2016 entschieden, dass Kinder auch den Nachnamen der Mutter erhalten können. Bisher wurde ihnen in Italien automatisch der Name des Vaters zugewiesen. Diese Regelung sei allerdings verfassungswidrig, wenn beide Eltern es anders wünschten. Die detaillierte Urteilsbegründung steht derzeit noch aus.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014, dass die auf der Tradition beruhende Praxis der italienischen Behörden gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Hier die Leitsätze, abgedruckt in FamRZ 2014, 537 (Heft 07), zur EuGHMR Entsch. v. 7.1.2014 – Beschwerde Nr. 77/07:
Art. 14, 8 EMRK: Diskriminierung durch Namensgebungsrecht in Italien [LSe]
1. Die auf der Tradition beruhende Praxis der italienischen Behörden, dem Kind eines Ehepaares stets den Namen seines Vaters zu erteilen, auch dann, wenn beide Eltern den Wunsch äußern, dass das Kind den Namen seiner Mutter bekommen solle, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK.
2. Die Diskriminierung bleibt auch dann bestehen, wenn die Behörden – später – die Hinzufügung des Namens der Mutter zu dem Namen des Vaters gestatten.
3. Die ablehnende Haltung der Praxis kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die diskriminierende Regelung der Namensgebung durch eine gleichberechtigungskonforme Regelung zu ersetzen.
Quelle: Mitteilung des Corte Costituzionale vom 8. November 2016