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Keine Volljährigenadoption durch früheren Stiefvater

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.4.2025 – 1 BvR 842/24

  1. Zur Versagung einer starken Volljährigenadoption durch den früheren Stiefvater, der zwischenzeitlich von der Mutter des Anzunehmenden geschieden und neu verheiratet ist, sein früheres Stiefkind aber nicht gemeinschaftlich mit seiner neuen Ehefrau annehmen, sondern neben der Mutter des Anzunehmenden weiterer Elternteil werden, d.h. nur den bisherigen rechtlichen Vater verdrängen will.
  2. Soweit eine Verfassungsbeschwerde in der vorstehenden Konstellation allein mit der Verfassungswidrigkeit von § 1741 II S. 2 BGB begründet wird, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann, fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Stiefkindadoption würde dann weiterhin entgegenstehen, dass der Annehmende nicht mit der Mutter des Anzunehmenden verheiratet ist (§ 1741 II S. 3 BGB) oder mit dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1766a BGB).
  3. Soziale Elternschaft vermittelt kein Recht auf Adoption, insbesondere wenn der Anzunehmende volljährig ist und mit dem Annehmenden nicht mehr in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt, sondern allenfalls noch eine Begegnungs- und Hausgemeinschaft besteht.
  4. (Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Stephan Teklote.

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