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Keine Verfassungsbeschwerde bei fehlendem Erlass einer einstweiligen Anordnung durch OLG

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11.8.2023 – 1 BvR 1461/23

  1. Soweit einem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre, ist ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil nicht berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft im Namen des Kindes Verfassungsbeschwerde einzulegen.
  2. Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts nach § 64 III FamFG, die Vollziehbarkeit einer familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung nicht auszusetzen bzw. keine der familiengerichtlichen Entscheidung entgegenstehende einstweilige Anordnung zu erlassen, ist mangels Rechtswegerschöpfung die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
  3. Entscheidungen nach § 1671 I S. 2 Nr. 2 BGB sind nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389 {FamRZ-digital | }).
  4. Auf eine persönliche Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nicht verzichtet werden, wenn eine Anhörung mehr als ein Jahr zuvor in einem Umgangsverfahren erfolgt ist und bereits nach der Einleitung abgebrochen werden musste.

(Leitsätze der Redaktion)

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