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Keine Rückführung des Kindes in Ukraine während Krieg

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 13.10.2022 – 17 UF 186/22

  1. Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKiEntÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 I lit. b HKiEntÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S. des Art. 13 I lit. b HKiEntÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.
  2. Eine Rückführung des Kindes nach Art. 12 HKiEntÜ kommt nur in das Land des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht, nicht in einen Drittstaat (hier: Moldau). (Leitsatz der Redaktion)

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