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Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesfinanzhof, Beschluss v. 28.4.2020 – VI R 43/17

1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a I S. 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a I S. 7 EStG. Sie sind jedoch als „andere Einkünfte und Bezüge“ der unterhaltenen Person gemäß § 33a I S. 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil v. 19.5.2004 – III R 30/02 –, BFHE 206, 244 = FamRZ 2004, 1643 = BStBl 2004 II 943   {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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