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Keine Hinzuziehung durch bewilligte Akteneinsicht

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.3.2019 – XII ZB 523/18

  1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 16.1.2019 – XII ZB 489/18 -, FamRZ 2019, 618 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris], und v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16 -, FamRZ 2018, 197 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  2. In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 11.

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