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Keine gerichtl. Billigung eines Umgangsausschlusses

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 13.5.2020 – 2 UF 187/19

1. Der Weg für eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 83 II FamFG ist nur dann frei, wenn das Verfahren wirksam beendet ist.

2. Ein Umgangsverfahren als Amtsverfahren kann nur durch Beschluss des Familiengerichts im Sinne des § 38 FamFG oder den familiengerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)

3. Die Vereinbarung der Beteiligten über einen Umgangsausschluss im Sinne des § 1684 IV S. 1-2 BGB ist der familiengerichtlichen Billigung gemäß § 156 II FamFG nicht zugänglich.

4. Die implizite Einstellung eines Amtsverfahrens durch den Erlass einer Kostenentscheidung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Einleitung geführt haben, nachträglich wegfallen oder sonst kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.

5. Die Aspekte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit können im Einzelfall gegen den Wegfall des Regelungsbedürfnisses sprechen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Hammer.

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