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Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 28.8.2019 – 5 UF 97/19

Wurde eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, im EU-Ausland mit einem gerichtlichen Dispens nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossen, so kann die Ehe in Deutschland im Regelfall nicht nach § 1314 I Nr. 1 BGB aufgehoben werden, weil die ansonsten verletzten Rechte der Ehegatten auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und die Rechte auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 45 III lit. b und c AEUV zur Annahme einer schweren Härte i. S. des § 1315 I Nr. 1b BGB führen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Kleinjohann.

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