Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.1.2017 – XII ZB 98/16
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 7. Vorinstanz war das OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 1374.