- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 17.3.2026 – 15 UF 29/26
- § 1666 I und III BGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung eines Elternteils zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training mit einem Umfang von mindestens 52 Stunden.
- Unabhängig vom Umfang kann ein Elternteil nicht gegen seinen Willen zu einem Anti-Gewalt-Training verpflichtet werden. Insbesondere ist eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig, wenn die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft des Elternteils nicht besteht.
- Auch wenn die einmalige Anwendung von Gewalt gegen ein Kind festgestellt worden ist, bedarf die Annahme einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere aufgrund einer Wiederholungsgefahr, einer umfassenden Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Nadja Röder.