Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017
Durch die Impotenz des Ehemanns, aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften ärztlichen Behandlung, steht dessen Ehefrau kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des OLG Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin keine Erfolgsaussichten beigemessen.
Ehefrau im Sexualleben beeinträchtigt
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.
Auswirkung auf Leben, nicht auf Rechtsstellung
Das OLG führt in seinem Hinweisbeschluss aus, dass es mit dem Fehlen der Verletzung eines eignen Rechtsgutes der Klägerin, auch an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle. Die Klägerin argumentiere noch nicht einmal, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Einzig einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" führt sie an, wobei der Senat anmerkt, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse. Dem Senat zur Folge stelle der vorgetragene (teilweise) Verlust der ehelichen Sexualität keine Verletzung des Köpers, der Gesundheit oder des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.
Würde der Senat der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, so könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat aber nicht bekannt.
Die Klägerin hat nach dem erteilten Hinweis die Berufung zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017