- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 18.6.2025 – 2 UF 281/25 e
- Hat ein Unterhaltsschuldner Einkünfte aus allen denkbaren Einkommensarten, ist eine Beschwerde gegen einen ihn zur Auskunft verpflichtenden Beschluss zulässig, weil die Darstellung der Einkünfte unter notwendiger Hinzuziehung eines Steuerberaters die nach § 61 I FamFG erforderliche Beschwer von 600 € überschreitet.
- Wenn die konkrete Einkommenshöhe keinerlei Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts haben kann, entfällt die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB.
- Erklärt sich der Unterhaltsschuldner für unbegrenzt leistungsfähig und übernimmt vollständig die Kosten eines angemessenen Sonder- und Mehrbedarfs, dann hat - bei Anerkennung eines Elementarbedarfs in Höhe von 200% des Mindestunterhalts – eine Auskunft über die konkret erzielten Einkünfte keinen solchen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts.
- Eine Fortschreibung des Unterhalts über den Betrag hinaus, der seit 2022 der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht (11.000 € / 200% des Mindestbedarfs), kommt nicht in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2025, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.