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(Kein) Ausgleich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.7.2024 – XII ZB 506/22

  1. Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 1.3.2023 - XII ZB 444/22 -, FamRZ 2023, 764 {FamRZ-digital | } [m. Beitrag Bachmann/Borth, FamRZ 2023, 920 {FamRZ-digital | }]).
  2. Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG offen.

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