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Kein Anspruch der Eltern auf „Annahme“ einer Sorgevollmacht durch das Jugendamt

- Entscheidungen Leitsätze

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 17.10.2022 – 25 L 1569/22

  1. Zur Frage, ob die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 18 I SGBVIII einen Anspruch gegen das Jugendamt haben, die von ihnen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erteilte Sorgevollmacht anzunehmen und auszuüben.
  2. Eine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt, eine Hilfe nach § 18 I SGBVIII zu erbringen und eine Sorgevollmacht anzunehmen und auszuüben, besteht nicht.
  3. Eine Unterstützung nach § 18 I SGBVIII in Form der Ausübung einer Sorgevollmacht ist jedenfalls ungeeignet, wenn die Eltern kein Interesse an einem Austausch mit dem Jugendamt haben oder hierzu nicht fähig sind, wenn kein irgendwie gearteter Kontakt der Elter mit dem Kind besteht und weil eine Sorgevollmacht jederzeit widerruflich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2023, 286 (Heft 4), m. Anm. Rüdiger Ernst {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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