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Kausalität der Mittellosigkeit für Fristversäumung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.10.2017 – XII ZB 251/17

Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 29.3.2012 – IV ZB 16/11 –, NJW 2012, 2041 = [LS.], und in Abgrenzung zu BGH, Beschluss v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07 –, ).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2.

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