Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr.30 vom 29.06.2017
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29.06.2017 entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöhen. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.
Sachverhalt
Vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit war die Klägerin als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Daneben sollte die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Zur Klage kam es, da der Beklagte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigte.
Entscheidungsbegründung
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich.
Das Gericht hat entschieden, dass das Elterngeld sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum errechtnet. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören, nach Ansicht des Bundessozialgerichts, das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Hinweise auf Rechtsvorschriften
§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(1) (1)Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. (2)Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. (3)Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (.)
§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung)
(1)(1)Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. (2)Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. (.)
Quelle: Bundessozialgericht Pressestelle vom 29.06.2017