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Irrtumsanfechtung der Erbschaftsausschlagung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 I Alt. 1 BGB.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 11, m. Anm. Florian Bode. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgehen. Vorinstanz: OLG Hamm, FamRZ 2022, 1652 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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