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Interne Teilung - Gestaltungswirkung der Entscheidung - Auslegung der Beschlussformel - Prüfungsbefugnis der Fachgerichte

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.4.2020 – IV ZR 75/19

1. Zur Gestaltungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Form der internen Teilung (§ 10 I VersAusglG), mit der ein versicherungsförmiges Anrecht der betrieblichen Altersversorgung auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen wurde.
2. Fehlt in der Beschlussformel eines Familiengerichts der ausdrückliche Bezug auf die maßgebliche Teilungsordnung, mit der die tariflichen Grundlagen des übertragenen Anrechts (insbesondere die Zinsentwicklung ab Ehezeitende) bestimmt werden, kann durch Auslegung der Beschlussformel deren Regelungsgehalt festgestellt werden. Insoweit kann auf das Vorbringen eines Beteiligten sowie den Inhalt der erteilten Auskunft eines Versorgungsträgers zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2020, 491 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
3. Dies scheidet aber dann aus, wenn weder aus der Beschlussformel noch aus den Gründen der Entscheidung die tariflichen Grundlagen eindeutig festgestellt werden können.
4. Zur Frage, ob die Fachgerichte (vorliegend die ordentliche Gerichtsbarkeit) befugt sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Eine solche Befugnis scheidet jedenfalls dann aus, wenn die begehrte Rechtsfolge weder Gegenstand der Auskunft des Versorgungsträgers noch der Entscheidung des Familiengerichts war.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 13, m. Anm. Borth.

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