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Internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitendem Sorgerechtsfall

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Mit Beschluss vom 9.4.2025 (Az.: 1 BvR 1618/24) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Mutter in einem grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen mehrere fachgerichtliche Entscheidungen in Deutschland, die eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder dem in Dänemark lebenden Vater zugesprochen hatten.

 

Vater behielt Kinder nach Besuch bei sich in Dänemark

Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Konflikt zwischen geschiedenen Eltern, die um das Sorgerecht für zwei ihrer vier Kinder streiten. Nachdem der Vater die Kinder im Jahr 2021 entgegen einer Umgangsvereinbarung nicht nach Deutschland zurückführte, sondern in Dänemark behielt, führten beide Elternteile Verfahren zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts – in Deutschland und in Dänemark.

Dänische Gerichte sprachen dem Vater schließlich das Sorgerecht zu. Die deutschen Gerichte erklärten sich angesichts des dauerhaften Aufenthalts der Kinder in Dänemark für unzuständig in der Hauptsache. Eine Rückführung der Kinder nach Deutschland erfolgte nicht, weil die dänischen Gerichte Härtefallgründe im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) annahmen, die einer Rückgabe entgegenstanden.

 

Gerichtsentscheidungen verletzen keine Grundrechte der Mutter

Das Bundesverfassungsgericht stellt nun fest, dass die angegriffenen Entscheidungen keine Grundrechte der Mutter verletzen. Insbesondere sei das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch die verneinte internationale Zuständigkeit nicht verletzt. Die Kinder hielten sich seit über zwei Jahren ununterbrochen in Dänemark auf, seien dort schulisch und sozial integriert und hätten ihren Wunsch geäußert, beim Vater zu leben. Diese Faktoren rechtfertigten die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Dänemark im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ).

Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch sei durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht verletzt. Die Auslegung des KSÜ durch das Oberlandesgericht erfolgte auf tragfähiger Tatsachengrundlage und im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zusätzlich gegen vorläufige Entscheidungen im Eilverfahren richtete, war sie bereits unzulässig, da ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt wurde.

Weitere Details zur Entscheidung entnehmen Sie der offiziellen Pressemitteilung des BVerfG.

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