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Internationale Zuständigkeit für elterliche Sorge und Kindesunterhalt

- Entscheidungen

Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 15.2.2017 – Rs. C-499/15

Art. 8 Brüssel IIa-VO und Art. 3 EuUntVO sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser Entscheidung getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Für die Entscheidung über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats zuständig.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 9, m. Anm. Mankowski.

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