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Internationale Zuständigkeit in Erbsachen

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 12.6.2024 – 33 Wx 270/23 e

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, hinterlässt er kein Vermögen im Inland und ist es zumutbar, die Gerichte des Drittstaats anzurufen, besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Verfahren in Erbsachen (hier: Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben).

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 15, m. Anm. Anatol Dutta.

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