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Insolvenzschutz bei Statuswechsel - Pfandrecht an Rückdeckungsversicherung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.7.2020 – XII ZB 363/19

1. Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.1.2014 – XII ZB 455/13 –, FamRZ 2014, 731 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss v. 11.9.2019 – XII ZB 627/15 –, FamRZ 2019, 1993 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 19, m. Anm. Scholer.

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