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Inobhutnahme von Kindern der „Zwölf Stämme“ zulässig

Urteil des EGMR in den Verfahren Tlapak u.a./Deutschland und Wetjen u.a./Deutschland

In seinen am 22.3.2018 verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Tlapak u.a. gegen Deutschland (Beschwerdenummern 11308/16 und 11344/16) und Wetjen u.a. gegen Deutschland (Beschwerdenummern 68125/14 und 72204/14) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. In den Fällen geht es um den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Inobhutnahme von Kindern, die in zwei Kommunen der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ in Bayern lebten.

 

Kinder wurden durch Rutenschläge gezüchtigt

Im Jahr 2012 berichtete die Presse, dass Mitglieder der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ ihre Kinder mittels Rutenschlägen züchtigen würden. Die Berichte wurden anschließend durch Videoaufnahmen der körperlichen Züchtigungen bestätigt, die mit einer versteckten Kamera in einer der beiden Gemeinschaften gefilmt worden waren. Im September 2013 ordneten die zuständigen Gerichte auf Ersuchen des örtlichen Jugendamtes an, dass die in den Gemeinschaften lebenden Kinder, einschließlich der Kinder der beschwerdeführenden Familien, in Obhut zu nehmen seien. Die Gerichte stützten ihre Entscheidung sowohl auf die Presseberichte als auch auf Aussagen ehemaliger Mitglieder der „Zwölf Stämme“. Hiergegen wenden sich vier Familien, die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ sind. In ihren Beschwerden, die sie beim EGMR eingelegt haben, rügen sie den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts durch die deutschen Gerichte und die Trennung ihrer Familien.

 

Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung war gegeben

In seiner Entscheidung gelangte der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass den deutschen Gerichten insofern beizupflichten ist, als dass das Risiko einer systematischen und regelmäßigen körperlichen Züchtigung von Kindern es rechtfertigen kann, Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Obhut zu nehmen. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte würden sich gerade darauf stützen, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestand, welche durch die EMRK verboten ist. Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass die deutschen Gerichte ausführlich begründet hätten, warum ihnen keine andere Möglichkeit zur Verfügung stand, um die Kinder angemessen zu schützen.

Insbesondere seien die Eltern während des gerichtlichen Verfahrens davon überzeugt gewesen, dass körperliche Züchtigungen zulässig seien. Selbst wenn sie letztlich zugestimmt hätten, dass Prügelstrafen nicht akzeptabel seien, habe es keine Möglichkeit gegeben, dafür zu sorgen, dass diese nicht von anderen Mitgliedern der „Zwölf Stämme“ vollzogen würden. Insgesamt hätten die deutschen Gerichte in einem fairen und angemessenen Verfahren, in dem jeder Einzelfall individuell geprüft wurde, eine Abwägung zwischen den Interessen der Eltern und dem Wohl der Kinder vorgenommen.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung des EGMR lesen Sie hier.

Das Urteil liegt derzeit nur auf Englisch vor.

Entscheidung der Vorinstanz (LS m. Anm. d. Red.):

 

Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 22.3.2018

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