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Inhaltliche Anforderungen an Rechtsmittelschrift

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.8.2023 – XII ZB 504/22

  1. Beschwerde und Rechtsbeschwerde sind nur dann zulässig eingelegt, wenn aus der Rechtsmittelschrift oder den sonstigen Unterlagen eindeutig erkennbar ist, wer Rechtsmittelführer ist.
  2. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht, ist deren Vorliegen auch bei einem Rechtsanwalt von Amts wegen zu prüfen.

(Leitsätze der Redaktion)

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