- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.8.2023 – XII ZB 504/22
- Beschwerde und Rechtsbeschwerde sind nur dann zulässig eingelegt, wenn aus der Rechtsmittelschrift oder den sonstigen Unterlagen eindeutig erkennbar ist, wer Rechtsmittelführer ist.
- Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht, ist deren Vorliegen auch bei einem Rechtsanwalt von Amts wegen zu prüfen.
(Leitsätze der Redaktion)