Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.8.2016 – XII ZB 86/15
Der Hinweis nach § 89 II FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 20.