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Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nach § 89 II FamFG

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.8.2016 – XII ZB 86/15

Der Hinweis nach § 89 II FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs-)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 20.

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