Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.4.2017 – IV ZR 126/16
1. Zur Verpflichtung eines Versorgungsträgers, der bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags einem Versicherungsnehmer zugunsten des Ehegatten bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat, nach Scheidung dieser Ehe auch dem danach folgenden Lebenspartner (einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) des Versicherungsnehmers bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. (Leitsatz der Redaktion)
2. Zum Bestehen eines Feststellungsinteresses des Versicherungsnehmers i.S. des § 256 I ZPO, den Bestand sowie die Ausgestaltung einer Hinterbliebenenversorgung zugunsten des neuen Lebenspartners vor Eintritt des Versicherungsfalls zu klären, um gegebenenfalls künftigen Versorgungslücken rechtzeitig Rechnung tragen zu können. (Leitsatz der Redaktion)
3. Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.2.2001 begründet hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 13.