- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 14.1.2026 – 13 UF 268/25
- Der eine Ehewohnung betreffende Herausgabeantrag eines Dritteigentümers ist als derzeit unbegründet abzuweisen, so lange der in Anspruch genommene Ehegatte eine Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung (§ 1568a BGB) noch aktiv betreiben kann und die Zuweisung, soweit verfahrensrechtlich möglich, auch aktiv gerichtlich betreibt.
- Die derzeitige Unbegründetheit des Herausgabeantrags steht einem Nutzungsentschädigungsanspruch des Dritteigentümers nicht entgegen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Frank.