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Heilung eines Zustellungsmangels - Gutachterbestellung bei länger dauernder Unterbringung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20

1. Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung – oder auch in einer Kopie von dieser – bestehen kann (Fortführung von BGH, Beschluss v. 12.3.2020 – I ZB 64/19 –, MDR 2020, 750 = FamRZ 2020, 1283 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; Urteil v. 20.4.2018 – V ZR 202/16 –, NJW-RR 2018, 970, und Senatsbeschluss v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10 –, FamRZ 2011, 1049 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Die aus § 329 II S. 2 FamFG folgende Verpflichtung des Gerichts, bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren einen externen Gutachter zu bestellen, entfällt nicht bei kurzzeitigen Unterbrechungen des Freiheitsentzugs und besteht auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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